Vereinssatzung des Schützenvereins

Hubertus“ 1955 Strullendorf e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein „Hubertus“ 1955 Strullendorf e. V.“und hat seinen Sitz in Strullendorf.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.
     Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen des BSSB unterwerfen.
  4. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrust und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsgremium zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Vereinsausschuss abgelehnt, gilt es als angenommen.
  3. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses in schriftlicher Form an den Vereinsausschuss zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb von 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. Gegen einen verweigerten Beschluss betreffend eines Aufnahmegesuches besteht kein Rechtsmittel.
  4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsgremium erfolgen. Geschieht dies nicht mindestens 3 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu erbringen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss oder seinen Beitragszahlungen länger als 6 Monate nicht nachkommt.
     (1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
     (2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Vereinsgremium zugehen.
  4. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
     Vereinseigentum ist umgehend zurück zu geben.
  5. Der Schützenausweis des BSSB ist nach Beendigung der Mitgliedschaft zurück zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
     – Änderung der Anschrift
     – Änderung der Bankverbindung
     Ein Nachteil, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ersatz verpflichtet.
  4. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
  3. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 50 % der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Wahl des Vereinsgremiums erfolgt immer in schriftlicher, geheimer Wahl.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zweit Drittel der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
     • das Vereinsgremium,
     • der Vereinsausschuss,
     • die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26 a EStG.

§11 Das Vereinsgremium

  1. Das Vereinsgremium besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern.
    Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsgremiums erfolgt in der ersten Sitzung nach der Wahl in schriftlicher Form.
  2. Die Gremiumsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Gremiumsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Das Vereinsgremiums führt folgende Aufgaben aus:
     – Führung des Vereins
     – Kassen- und Mitgliederverwaltung
     – Schriftführung und Pressereferent
     – Abteilungsleitung der einzelnen Abteilungen
  4. Die Mitglieder des Vereinsgremium werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  5. Dem Vereinsgremium, das von einem Mitglied des Vereinsgremiums zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Er besteht aus dem Vereinsgremium, den stellvertretenden Abteilungsleitern, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, dem stellvertretenden Jugendleiter und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.
     Für besondere Zwecke wie Schützenfest u. ä. können vom Vereinsausschuss Vereinsmitglieder mit Aufgabenbereich und Mitspracherecht beigezogen werden, ohne dass sie Ausschussmitglieder sind.
  2. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  3. Die Einberufung von Sitzungen hat mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung abstimmungsfähig wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder erschienenen sind.
  5. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Vereinsgremiums.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch das Vereinsgremium mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch das Amtsblatt der Gemeinde Strullendorf sowie durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
     1. Bericht des Vereinsgremiums,
     2. Bericht der einzelnen Abteilungen des Vereins
     3. Bericht des Kassenverwalters unter Vorlage der Jahresrechnung
     4. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
     5. Genehmigung der Jahresrechnung,
     6. Entlastung des Vereinsgremiums,
     7. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
     Neuwahl des Vereinsgremiums, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer,
     8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
     9. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt)
     Satzungsänderung,
     10. Verschiedenes
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  5. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
     Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Endscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  7. Über die Anträge, die nicht mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsgremium zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vereinsgremiums abgestimmt werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
  9. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vereinsausschusses, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 14 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports zu verwenden.
     Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

§ 16 Befugnisse des Vereinsgremiums und des Vereinsausschusses

Zwei Mitglieder des Vereinsgremiums können gemeinsam im Einzelfall bis zu 300,00 €, die Mehrheit des Vereinsgremiums bis zu 1.000,00 € und der Vereinsausschuss bis zu 7.500,00 € verfügen, soweit die Mittel vorhanden sind.
 Rechtsgeschäfte mit höherem Wert bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 17 Schützenjugend

  1. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
  2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der Vereinsausschuss hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
  3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
  4. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 17 Schützenjugend

  1. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
  2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der Vereinsausschuss hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
  3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
  4. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.


Vereinssatzung Schützenverein „Hubertus“ 1955 Strullendorf e.V., Stand Mai 2019